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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 21/17 (BFH)
§§: EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, EStG § 40 Abs. 2 Satz 2, EStG § 42 d
Schlagwörter Arbeitslohn, Pauschalierung, Lohnsteuer, Zusatzleistung, Änderung, Arbeitsvertrag, Gehaltsverzicht
Rechtsfrage: Auf welchen Zeitpunkt bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" bei einer Änderung des Arbeitsvertrages (Gehaltsverzicht mit zeitgleich vereinbarten freiwilligen Zusatzleistungen; hier: zur Internetnutzung und zum Weg zur Arbeit)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 23.11.2016
Vorinstanz/AZ: 2 K 1180/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 17 11 25
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.08.2019
Erledigungs-Az: VI R 21/17 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 88