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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-102/21 (EuG)
§§: EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage mehrerer Unternehmen gegen die Europäische Kommission: Die Klägerinnen beantragen, - den angefochtenen Beschluss C(2020) 8286 final vom 20.11.2020 zur Ergänzung der Regelung SA.57712 - COVID-19: direkte Beihilferegelung zur Bezuschussung der Fixkosten für kleine und mittlere Unternehmen, die durch den Ausbruch von COVID-19 betroffen sind (SA.59535(2020/N)), für nichtig zu erKlären, soweit er sich auf (a) die Unterscheidung zwischen KMU und anderen Unternehmen sowie (b) einen Höchstbetrag von 90 000 Euro bezieht, - hilfsweise den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erKlären, soweit er sich entweder auf (a) die Unterscheidung zwischen KMU und anderen Unternehmen oder (b) einen Höchstbetrag von 90 000 Euro bezieht, - höchst hilfsweise den angefochtenen Beschluss insgesamt für nichtig zu erKlären, - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 182 S. 58
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 10.05.2023
Erledigungs-Az: Rs T-102/21