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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 1/20 (BFH)
§§: InvStG § 11, InvStG § 4 Abs. 2, InvStG § 7 Abs. 1, AEUV Art. 63
Schlagwörter Kapitalertragsteuer, Investmentfonds, Kapitalverkehrsfreiheit, Steuerbefreiung, EG, EU
Rechtsfrage: Zur Europarechtskonformität des § 11 InvStG a.F.: Bezieht ein nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründeter, dort ansässiger und im Inland in keiner Weise niedergelassener Investmentfonds Dividenden inländischer Aktiengesellschaften und unterliegt er mit diesen Dividenden der beschränkten Steuerpflicht, während ein inländischer Investmentfonds nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InvStG a.F. von der Steuer befreit ist, stellt dies dann mit Blick auf die Kapitalverkehrsfreiheit eine Ungleichbehandlung dar, die aber durch Kohärenz und die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zu wahren, gerechtfertigt ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 21.08.2019
Vorinstanz/AZ: 4 K 999/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 21 10
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.03.2024
Erledigungs-Az: I R 1/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 13 38