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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-168/23 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 8544 7000, VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 114, AEUV Art. 28
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Einreihung, Tarifierung, Zolltarif, verbindliche Zolltarifauskunft, Acrylat, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: 1. Kann eine Ware, die aus einem optischen Kern und einem optischen Mantel besteht, die von einer ersten inneren Lage aus weichem Acrylat und einer zweiten Lage aus farbigem hartem Acrylat, einem Umhüllungssystem (ColorLock), umgeben sind, in Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 unter Bezugnahme auf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in der ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Europäischen Kommission betreffend die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2007/C 296/02) (ABl. 2007, C 296, S. 4) geltenden Fassung in die Position 8544 70 00 dieser Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden? - 2. Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Können die nationalen Zollbehörden in Auslegung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes das Vorliegen von Entscheidungen der Zollbehörde des betreffenden Staates, mit denen die Einreihung dieser Ware in die Position 8544 70 00 nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie vorteilhafte Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) (die eine Befreiung von Zöllen und Mehrwertsteuer gewährleisten), die von anderen Zollbehörden oder sogar von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser zolltariflichen Einreihung erlassen wurden, außer Acht lassen, ohne dass ein solches Verhalten gegen die Grundsätze der einheitlichen Anwendung der zolltariflichen Einreihung, wie sie sich aus Art. 28 AEUV ergeben, in Verbindung mit den vom Gerichtshof anerkannten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, die bei der Anwendung des europäischen Rechts gelten, verstößt? - 3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Kann in Auslegung von Art. 114 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013) in Anbetracht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ein etwaiger Mangel an Klarheit der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften in der ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission betreffend die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2007/C 296/02) (ABl. 2007, C 296, S. 4) geltenden Fassung mit einer später in Kraft getretenen Klarstellung steuerliche Nebenpflichten für einen Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats begründen, zumal wenn es im Lauf der Zeit Entscheidungen der Zollbehörde dieses Staates gab, mit denen die Einreihung dieser Ware in die Position 8544 70 00 nicht in Zweifel gezogen wurde, sowie vorteilhafte vZTA-Entscheidungen, die von anderen Zollbehörden oder sogar von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne dieser zolltariflichen Einreihung erlassen wurden?
Vorinstanz: Tribunalul Olt (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 278 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.06.2024
Erledigungs-Az: Rs C-168/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 11 11