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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-266/23 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Energieerzeugnis, Strom, Steuerbefreiung, Polen
Rechtsfrage: 1. Kann Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom dahin ausgelegt werden, dass zu den tatsächlichen Kosten für die Beschaffung von elektrischem Strom nur der Kaufpreis des Stroms selbst zu rechnen ist, ohne jegliche zusätzlichen Gebühren, wie z.B. eine Verteilungsgebühr, die nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften zu entrichten sind, um den Strom beschaffen zu können? - 2. Ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen, dass er dem Ausschluss einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf die Beschaffung von elektrischem Strom für einen energieintensiven Betrieb (Art. 31d Abs. 1 der Ustawa z 6 grudnia 2008 r. o podatku akcyzowym [Gesetz vom 6.12.2008 über die Verbrauchsteuer], Dz. U. 2022, Pos. 143), wenn dieser Betrieb eine subjektive Verbrauchsteuerbefreiung nach nationalem Recht (Art. 30 Abs. 7 a des Verbrauchsteuergesetzes) in Anspruch nimmt, entgegensteht, sofern der Betrieb nachweist, dass er in Bezug auf dieselbe Energie nicht gleichzeitig beide Befreiungen in Anspruch nimmt, und sofern der Gesamtbetrag der Befreiungen den Betrag der für denselben Zeitraum entrichteten Verbrauchsteuer nicht übersteigt?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 278 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.06.2024
Erledigungs-Az: Rs C-266/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 11 15