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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 80/15 (BFH)
§§: AO § 163 Satz 1, FGO § 102, KStG § 14 Abs. 1 Satz 2, AktG § 291 Abs. 1
Schlagwörter Körperschaftsteuer, Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeit, Organgesellschaft, Ergebnisabführungsvertrag, Handelsregister, Organschaft
Rechtsfrage: Ist wegen des Umstands, dass ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Jahr des Vertragsschlusses aufgrund verzögerter Bearbeitung beim Registergericht nicht mehr im Handelsregister eingetragen wurde und damit steuerlich nicht anzuerkennen war, das beklagte Finanzamt zur abweichenden Festsetzung der in diesem Jahr entstandenen Körperschaftsteuer im Wege der Billigkeit (§ 163 AO) verpflichtet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.04.2015
Vorinstanz/AZ: 6 K 1284/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 15 25 39
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2017
Erledigungs-Az: I R 80/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 22 41