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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-344/23 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 3926 909290, VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 46 Buchst. a
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Zollbefreiung, wissenschaftliche Instrumente, wissenschaftliche Apparate
Rechtsfrage: 1. Ist der Begriff "wissenschaftliche Instrumente oder Apparate" in Art. 46 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16.11.2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen dahin auszulegen, dass er Gegenstände umfassen kann, die aufgrund ihrer besonderen technischen Beschaffenheit und Funktionsweise selbst und unmittelbar als Mittel wissenschaftlicher Forschung dienen? - 2. Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12.10.2017 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Unterposition 3926 90 92 90 der Kombinierten Nomenklatur aus Kunststoff hergestellte Markierungen für Fische umfassen kann?
Vorinstanz: Augstaka tiesa (Senats) (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 286 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.09.2024
Erledigungs-Az: Rs C-344/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 13 93