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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-376/23 (EuGH)
§§: ZK Art. 214 Abs. 1, ZK Art. 215 Abs. 2, ZK Art. 215 Abs. 1, VO (EU) 2015/2446 Art. 178 Abs. 1 Buchst. b, VO (EU) 2015/2446 Art. 178 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Freizone, Zollanmeldung, Zollverfahren, Beförderungspapier
Rechtsfrage: 1. Ist es nach Art. 178 Abs. 1 Buchst. b und c der Delegierten Verordnung 2015/2446 i.V.m. Art. 214 Abs. 1 des Zollkodex der Union (ZK) erlaubt, das besondere Verfahren der "Freizone" zu erledigen, ohne dass die Hauptbezugsnummer (Master Reference Number - MRN) zur Identifizierung der Zollanmeldung, mit der die Waren in das spätere Zollverfahren übergeführt werden, in das elektronische Aufzeichnungssystem eingegeben wurde? - 2. Ist es nach Art. 214 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 2 ZK sowie Art. 178 Abs. 1 Buchst. b und c der Delegierten Verordnung 2015/2446 erlaubt, dass der Inhaber des besonderen Verfahrens der "Freizone" dieses Verfahren allein auf der Grundlage eines Vermerks über den zollrechtlichen Status der Waren, den ein Zollbeamter auf dem Beförderungspapier der Waren (CMR) angebracht hat, erledigt, ohne selbst die Gültigkeit des zollrechtlichen Status dieser Waren zu überprüfen? - 3. Falls die zweite Frage verneint wird: Welcher Überprüfungsumfang ist nach Art. 214 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 ZK sowie Art. 178 Abs. 1 Buchst. b und c der Delegierten Verordnung 2015/2446 ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass das besondere Verfahren der "Freizone" ordnungsmäßig erledigt worden ist? - 4. Kann die Bestätigung der Zollbehörden, dass sich der zollrechtliche Status der Waren von "Nicht-Unionswaren" in "Unionswaren" geändert habe, beim Inhaber des besonderen Verfahrens der "Freizone" ein berechtigtes Vertrauen begründen, obwohl diese Bestätigung weder den Grund für diese Änderung des Status noch Angaben enthält, die die Feststellung dieses Grundes ermöglichen?
Vorinstanz: Augstâkâ tiesa (Senâts) (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 304 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.01.2025
Erledigungs-Az: Rs C-376/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 02 01