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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-437/13 (EuGH)
§§: Grundrechtscharta Art. 47
Schlagwörter EG, EU, Charta, Grundrechte, Zoll, Ursprungsnachweis, Untersuchung, Labor
Rechtsfrage: 1. Führen die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Rechte dazu, dass, wenn sich die Zollbehörden im Rahmen des Nachweises des Ursprungs eingeführter Waren auf die Ergebnisse einer Untersuchung eines Dritten stützen wollen, die dieser Dritte weder den Zollbehörden noch dem Anmelder offengelegt hat, wodurch es der Verteidigung erschwert oder unmöglich gemacht wird, die Richtigkeit der gezogenen Schlüsse zu überprüfen oder zu widerlegen, und dem Gericht die Erfüllung seiner Aufgabe erschwert wird, die Ergebnisse der Untersuchung zu würdigen, diese Untersuchungsergebnisse vom Gericht nicht berücksichtigt werden dürfen? Macht es für die Beantwortung dieser Frage einen Unterschied, dass dieser Dritte den Zollbehörden und der Abgabenschuldnerin die diesbezüglichen Informationen mit der nicht näher erläuterten Begründung vorenthält, dass es sich um "law enforcement sensitive information" sicherheitspolitisch sensible Informationen handele? - 2. Führen die in Art. 47 der Charta genannten Rechte dazu, dass die Zollbehörden, wenn sie die durchgeführte Untersuchung nicht offenlegen können, auf die sie ihre Annahme eines bestimmten Ursprungs der Waren gründen - und die Ergebnisse der Untersuchung begründet in Zweifel gezogen werden -, die Abgabenschuldnerin - soweit das billigerweise von den Behörden verlangt werden kann - bei ihrem Antrag unterstützen müssen, auf ihre Kosten eine Überprüfung und/oder eine Probenentnahme in dem von ihr angegebenen Ausfuhrland vorzunehmen? - 3. Macht es für die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage einen Unterschied, dass nach der Mitteilung des geschuldeten Zolls noch eine begrenzte Zeit lang Teile der Proben der Waren vorhanden waren, die der Abgabenschuldnerin für eine Untersuchung durch ein anderes Laboratorium zur Verfügung hätten gestellt werden können, auch wenn das Ergebnis einer solchen Untersuchung nichts daran ändert, dass die Ergebnisse des von den Zollbehörden eingeschalteten Laboratoriums nicht überprüft werden können, so dass es dann auch dem Gericht - falls das andere Laboratorium den von der Abgabenschuldnerin behaupteten Ursprung feststellt - unmöglich wäre, die Ergebnisse beider Laboratorien in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit zu vergleichen? Wenn ja: Müssen die Zollbehörden die Abgabenschuldnerin darauf hinweisen, dass noch Teile der Proben der Waren vorhanden sind und dass sie diese Proben für eine solche Untersuchung anfordern kann?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2013 Nr. C 325 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.10.2014
Erledigungs-Az: Rs C-437/13
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 14 32 32