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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-391/22 (EuGH)
§§: RL 2003/96/EG
Schlagwörter EG, EU, Energieerzeugnisse, Strom, Besteuerung, Kraftstoff, Linienverkehr, Personenbeförderung, Ungarn
Rechtsfrage: Sind der Bescheid im vorliegenden Fall und die Praxis der Nemzeti Adó- und Vámhivatal (Nationale Steuer- und Zollverwaltung, Ungarn), wonach "die Personenbeförderung im Linienverkehr nicht die für die Wartung bzw. für die Betankung mit Kraftstoff notwendige Laufleistung der Fahrzeuge für die Personenbeförderung im Linienverkehr umfasst", mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vereinbar?
Vorinstanz: Pécsi Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 326 S. 11
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.11.2023
Erledigungs-Az: Rs C-391/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 18 48