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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 10/21 (BFH)
§§: EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2
Schlagwörter Außerordentliche Einkünfte, Abfindung, Zusammenballung, Arbeitsplatzverlust, Transfergesellschaft
Rechtsfrage: Einheitlicher Vorgang oder jeweils neue Schadensereignisse, wenn das Vertragswerk Aufhebung Arbeitsverhältnis / befristete Anstellung in einer Transfergesellschaft darauf abzielt, mit einem (weiteren) finanziellen Anreiz den Arbeitnehmer bei einem aktiven Ausscheiden aus der Transfergesellschaft zu begünstigen? - Zur Frage, ob die erhaltenen Zahlungen in zwei Kalenderjahren (2015: Sozialplanabfindung und 2016: Zusatzabfindung und Startprämie), die aus einem zusammengefassten Vertragswerk bestehend aus einem Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber (Sozialplanabfindung und einer Zusatzabfindung, bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft) und einem befristeten Anstellungsvertrag mit einer Transfergesellschaft mit einer weiteren Abfindungsregelung (Startprämie) resultieren, letztlich einem einheitlichen Vorgang zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstammen und aufgrund mangelnder Zusammenballung nicht zu außerordentlichen Einkünfte mit daraus folgender ermäßigter Besteuerung führen? - Welche Bedeutung kommt der Dispositionsfreiheit des Klägers zu, das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft durch Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses frei zu wählen? Der Kläger sieht in dieser Gestaltungsfreiheit keine Kausalität mit dem Aufhebungsvertrag, da es aus seiner Sicht ein neues Schadensereignis abbildet, sodass die jeweiligen Zahlungen in 2015 und 2016 getrennt zu beurteilen sind und jeweils der Tarifbegünstigung unterliegen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 22.02.2021
Vorinstanz/AZ: 8 K 3125/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 08 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2021
Erledigungs-Az: IX R 10/21
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 08 06, SIS 23 08 72