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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 31/23 (BFH)
§§: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, StromStG § 2 Nr. 7, StromStV § 1 b Abs. 2
Schlagwörter Stromsteuer, Steuerbefreiung, erneuerbare Energieträger, Stromnetz, Stromerzeugung
Rechtsfrage: Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG: 1. Handelt es sich bei Schwarzlauge (Ablauge der Zellstoffherstellung) um einen erneuerbaren Energieträger im Sinne des § 2 Nr. 7 StromStG - auch schon vor Inkrafttreten des § 1 b Abs. 2 Satz 4 Stromsteuer-Durchführungsverordnung? - 2. Wie ist der Begriff der Entnahme aus einem "ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz" auszulegen? - Zulassung durch FG- Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 19.09.2023
Vorinstanz/AZ: 2 K 535/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 25 00 57