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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 20/23 (BFH)
§§: AO § 93 c, AO § 175 b, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 41 b Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Datenübermittlung durch Dritte, Elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Bruttoarbeitslohn, Entschädigung, Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Fehleintragung, Prüfung, Änderungsnorm
Rechtsfrage: Die im Vergleich zu den zwei elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen abweichenden Angaben des Steuerpflichtigen im Bereich des Bruttoarbeitslohns und den Entschädigungen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (im papierhaften Einkommensteuer-Vordruck des Jahres 2018, Anlage N, wären es die Kennziffern 47.110 (= Zeile 6) und 47.165 (= Zeile 18)), die das Finanzamt nach Prüfung übernommen hatte, führten zu einer (ungewollten) Minderung des Arbeitslohns bei § 19 EStG in Höhe der Entschädigungsleistung. - Kann sich das Finanzamt trotz im Veranlagungsverfahren vorgenommener Prüfung der ermäßigten Besteuerung der Entschädigungsleistung auf die Änderungsnorm des § 175 b AO stützen (Änderung wegen nicht zutreffender Berücksichtigung von Datenübermittlungen durch Dritte, hier: Arbeitgeber des Steuerpflichtigen)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 14.08.2023
Vorinstanz/AZ: 8 K 294/23 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 15 61
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2024
Erledigungs-Az: IX R 20/23
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 09 55
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