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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-501/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 25 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 28
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Rechnung, Dienstleistung, Musikwerk, Verwertung
Rechtsfrage: 1. Erbringen die Inhaber von Rechten an Musikwerken den Organisatoren von Veranstaltungen, von denen die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage einer Genehmigung in Form einer nicht ausschließlichen Lizenz im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Rechtsinhaber Vergütungen für die öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, eine Dienstleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. a der RL 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie)? - 2. Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Handeln die Verwertungsgesellschaften, wenn sie bei den Organisatoren von Veranstaltungen Vergütungen für das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Musikwerken einziehen, als Steuerpflichtige im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie und sind sie verpflichtet, den Organisatoren von Veranstaltungen Mehrwertsteuerrechnungen auszustellen, und müssen die Urheber und sonstigen Rechtsinhaber von Musikwerken, wenn ihnen Vergütungen ausgezahlt werden, ihrerseits der Verwertungsgesellschaft Mehrwertsteuerrechnungen ausstellen?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 372 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.01.2021
Erledigungs-Az: Rs C-501/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 01 37