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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 10/22 (BFH)
§§: AO § 80, AO § 122 Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Bevollmächtigter, Vollmacht, Umfang, Organisationseinheit, Grunderwerbsteuer, Steuernummer
Rechtsfrage: Gilt die Empfangsvollmacht auch für neue Steuernummern (hier: Grunderwerbsteuer), wenn ein Steuerberater ohne Einschränkung als Empfangsbevollmächtigter bestellt wird? - Hat es im Streitfall eine Bedeutung, dass sich die Zuständigkeit hinsichtlich der Veranlagung der Personengesellschaft, hier wurde die Vollmacht abgegeben, und der Grunderwerbsteuerstelle in einem Finanzamt konzentriert? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 18.03.2022
Vorinstanz/AZ: 7 K 272/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 10 88
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision