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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-394/20 (EuGH)
§§: AEUV Art. 63 Abs. 1, AEUV Art. 65
Schlagwörter EG, EU, freier Kapitalverkehr, Erbschaftsteuer, Freibetrag, Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Grundstück, Pflichtteil
Rechtsfrage: Sind die Art. 63 Abs. 1 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes und der Erbe zu dieser Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte? - Sind die Art. 63 Abs. 1 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen im Fall des Erwerbs von im Inland belegenen Grundstücken dann, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes und der Erbe zu dieser Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hatten, nicht abziehbar sind, während diese Verbindlichkeiten vollständig von dem Wert des Erwerbs von Todes wegen abziehbar wären, wenn zumindest der Erblasser oder der Erbe zu dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.07.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 1095/20 Erb
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 13 91
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 21.12.2021
Erledigungs-Az: Rs C-394/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 28