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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-710/22 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 108 Abs. 2, VO (EU) 2015/1589
Schlagwörter EG, EU, Belgien, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Rechtsmittel der Klägerin gegen das EuG-Urteil vom 7.9.2022 Rs T-642/19: Die Rechtsmittelführerin beantragt, - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7.9.2022 in der Rechtssache T-642/19 aufzuheben; - ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und Art. 1 des Beschlusses C(2019) 4466 der Europäischen Kommission vom 24.6.2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité für nichtig zu erklären, soweit darin der Schluss gezogen wird, dass in der Durchführung des Vertrags von 1984 eine unvereinbare staatliche Beihilfe zu ihren Gunsten vorliegt, sowie die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit sie anordnen, dass diese durch den belgischen Staat von ihr zurückgefordert wird, - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 07.09.2022
Vorinstanz/AZ: Rs T-642/19
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 15 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.09.2024
Erledigungs-Az: Rs C-710/22 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 16 22