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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 2/23 (BFH)
§§: ZK Art. 236 Abs. 1, VO (EG) Nr. 1472/2006, VO (EG) Nr. 384/96
Schlagwörter Antidumpingzoll, Erstattung
Rechtsfrage: Erstattung von Antidumpingzoll, der auf die Einfuhren von Schuhen aus der VR China und Vietnam erhoben worden ist, nach Entscheidung des EuGH in den Verfahren Rs C-659/13 und Rs C-34/14: Hätte das FGliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache Rs C-256/16 (Vorlage des FG Düsseldorf zur Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/223) ausgesetzt werden müssen? - Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem der EuGH mit Urteil vom 19.6.2019 Rs C-612/16 und das EuG mit Urteil vom 9.6.2021 Rs T-781/16 rechtskräftig entschieden haben und die Verfahren Rs T-782/16 und Rs T-861/16 aus dem Register gelöscht wurden (Rs T-790/16). - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 25.04.2016
Vorinstanz/AZ: 14 K 336/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 13 21
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.02.2024
Erledigungs-Az: VII R 2/23 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: VII R 15/16 - Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 13 36