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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 57/20 (BFH)
§§: EStG § 26 b, EStG § 24 b
Schlagwörter Zusammenveranlagung, Entlastungsbetrag, Alleinerziehende
Rechtsfrage: Konnten die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, die seit der Eheschließung zusammen wohnen und die Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG gewählt haben, gleichwohl jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen? Widerspricht das FG-Urteil dem Senatsurteil vom 5.11.2015 III R 17/14 sowie dem BVerfG-Beschluss vom 10.11.1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.11.2019
Vorinstanz/AZ: 9 K 3275/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 03 97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.10.2021
Erledigungs-Az: III R 57/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 80