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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 50/20 (BFH)
§§: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, StromStG § 9 Abs. 4, StromStV § 12 a, RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Stromsteuer, Steuerbefreiung, Steuerentlastung, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Streitig ist die Stromsteuerfestsetzung für selbsterzeugten und zum Selbstverbrauch entnommenen Strom. Besteht eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG grundsätzlich nur dann, wenn eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG vorliegt? Liegt ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, wenn ohne Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch, bei Nichtvorliegen einer Erlaubnis anstatt der direkten Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG) zunächst eine Versteuerung verlangt wird, die bei Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen eine Erstattung der Steuer nach § 12 a StromStV i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ermöglicht? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 08.01.2020
Vorinstanz/AZ: 4 K 3223/18 VSt
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 03 87
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.10.2023
Erledigungs-Az: VII R 50/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 00 38