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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 11/05
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 22, EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 10 c Abs. 3 Nr. 2
Schlagwörter Rentenversicherung, Werbungskosten, Sonderausgabe, Vorwegabzug, Kürzung
Rechtsfrage: 1. Rentenbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten: Sind Rentenbeiträge aufgrund der geänderten Besteuerung der Renten nach dem Alterseinkünftegesetz nicht mehr als Sonderausgaben sondern als Werbungskosten (zu Einkünften nach § 22 EStG) zu beurteilen? Ist diese geänderte rechtliche Beurteilung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden (unechte Rückwirkung des Alterseinkünftegesetzes)? - 2. Ist hilfsweise der ungekürzte Sonderausgaben-Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu gewähren, weil die Pflichtbeiträge des Klägers an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer als Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung anzusehen sind und damit die einschränkenden Regelungen des § 10 c Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht zutreffen? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 17.03.2005
Vorinstanz/AZ: 11 K 6920/02 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 28 22
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 08.11.2006
Erledigungs-Az: X R 11/05 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 07 09 20
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