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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-676/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 138 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Ist Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9.12.2021 in der Rechtssache C-154/20, Kemwater ProChemie, EU:C:2021:989, in dem Sinne auszulegen, dass die geltend gemachte Befreiung von der Mehrwertsteuer für die Lieferung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu versagen ist, ohne dass die Steuerbehörde nachweisen muss, dass der Lieferer der Gegenstände an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war, wenn der Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen bestimmten, in den Steuerunterlagen genannten Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Steuerpflichtiger geliefert wurden, auch wenn in Anbetracht des Sachverhalts und der vom Steuerpflichtigen erteilten Auskünfte die für die Überprüfung der Tatsache, dass der tatsächliche Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat diese Eigenschaft hatte, erforderlichen Informationen verfügbar sind?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 45 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.02.2024
Erledigungs-Az: Rs C-676/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 03 90