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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-594/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. j, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. k, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 2, RL 2006/112/EG Art. 12 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Grundstück, Lieferung, Fundament, Steuerbefreiung, Verjährung, Verzugszinsen
Rechtsfrage: Ist es mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. k und Art. 12 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Lieferung eines Grundstücks, auf dem zum Zeitpunkt der Lieferung ein fertig gegossenes Fundament errichtet ist, auf dem erst später von anderen Eigentümern ein Wohngebäude errichtet wird, als mehrwertsteuerpflichtige Veräußerung eines Baugrundstücks ansieht?
Vorinstanz: Vestre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/965
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.11.2024
Erledigungs-Az: Rs C-594/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 17 22