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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-567/23 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2021/1367, KN Unterpos. 8713 9000
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Kraftfahrzeug, Elektrowagen
Rechtsfrage: Kann ein Elektrowagen, der durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: - zwei Achsen mit einer angetriebenen Hinterachse - zwei Reifensätze, wobei die hinteren Reifen größer sind, als Antikippschutz - der Wagen wird mittels einer Lenkstange von geschlossener ovaler Form bedient, die sich auf einer separaten, getrennten Lenksäule befindet, mit Bedienelementen ausgestattet und für die einhändige Steuerung und Geschwindigkeitsregelung geeignet ist - der Wagen ist mit einer elektromagnetischen Bremse ausgestattet, die auf die Hinterräder wirkt - die Abmessungen des Wagens betragen 122 x 63 x 125 cm (L-B-H) - die Höhe wird mit der Rückenlehne in Betriebsposition angegeben - verstell- und drehbarer Sitz mit Armlehnen - horizontale Plattform zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Wagens - 800-W-Elektromotor, mit dem der Wagen eine Geschwindigkeit von bis zu 15 km/h und eine Reichweite von bis zu 45 km erreichen kann - trotz der Durchführungsverordnung der Kommission (EU 2021/1367) vom 6.8.2021 in die Position 8713 90 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden?
Vorinstanz: Krajský soud v Ostrave (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/1130
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.11.2024
Erledigungs-Az: Rs C-129/23 und C-567/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 44