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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-631/23 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 9019 9084
Schlagwörter EG, EU, Zoll
Rechtsfrage: 1. Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 (ABl. EG L 256/1) i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6.10.2016 (ABl. EU L 294/1), i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 der Kommission vom 12.10.2017 (ABl. EU L 282/1) sowie i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11.10.2018 (ABl. EU L 273/1) dahin auszulegen, dass Venenstauer der in dem Beschluss näher beschriebenen Art in die Unterposition 9018 9084 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind? - 2. Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Ist Art. 252 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28.7.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. EU L 343/1) gültig?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 04.10.2023
Vorinstanz/AZ: 4 K 1142/23 Z
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 19 02