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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-596/23 (EuGH)
§§: RL 2008/118/EG Art. 36 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Verbrauchsteuer, Beförderung, Fernverkäufe
Rechtsfrage: 1. Steht die Richtlinie 2008/118/EG, insbesondere Art. 36, der Fernverkäufe betrifft, einer nationalen Rechtsauslegung entgegen, nach der ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Verkäufer verbrauchsteuerpflichtiger Waren allein deshalb als an der Beförderung der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat beteiligt und im Bestimmungsmitgliedstaat aus Fernverkäufen verbrauchsteuerpflichtig angesehen wird, weil der Verkäufer den Käufer auf seiner Website dazu anleitet, ein bestimmtes Transportunternehmen in Anspruch zu nehmen? - 2. Hat der Verkäufer verbrauchsteuerpflichtiger Waren i.S. von Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG direkt oder indirekt Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert und war er aus Fernverkäufen i.S. der Richtlinie steuerpflichtig, wenn auf der Website des Verkäufers bestimmte Transportunternehmen empfohlen und Angaben zu den dem Käufer anfallenden Beförderungskosten gemacht wurden und die Beförderungskosten von einem Transportunternehmen in Rechnung gestellt wurden, dem die Angaben zu den zu befördernden Waren ohne Zutun des Käufers übermittelt worden waren? Ist der Umstand, dass der Käufer einen gesonderten Vertrag über die Beförderung der Waren mit dem auf der Website des Verkäufers aufgeführten Transportunternehmen geschlossen hat, für die Beurteilung dieser Frage von Bedeutung?
Vorinstanz: Helsingin hallinto-oikeus (Finnland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/1133
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2024
Erledigungs-Az: Rs C-596/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 00 32