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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-52/21 (EuGH)
§§: AEUV Art. 56
Schlagwörter EG, EU, Dienstleistung
Rechtsfrage: Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung oder einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach die in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften, die Dienstleistungen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, in Bezug auf die von diesen in Rechnung gestellten Beträge Karten auszufüllen und zusammenfassende Aufstellungen zu erstellen und der Finanzverwaltung zu übermitteln haben, um zu vermeiden, dass sie in Höhe von 100 Prozent oder 50 Prozent dieser Ausgaben zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, wohingegen sie, wenn sie die Dienstleistungen von gebietsansässigen Gesellschaften in Anspruch nehmen, dies nicht tun müssen, um die Veranlagung zu dieser Steuer zu vermeiden?
Vorinstanz: Cour d'appel de Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 128 S. 22
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 24.02.2022
Erledigungs-Az: Rs C-52/21 und C-53/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 03 43