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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-76/20 (EuGH)
§§: DVO (EU) 2015/1754, KN Pos. 4410, KN Pos. 4419, KN Unterpos. 3924 1000
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Tarifierung, Einreihung, Zolltarif, Spanplatten
Rechtsfrage: 1. Ist die Vorschrift 3 à der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Einreihung von Erzeugnissen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus unterschiedlichen Stoffen zusammengesetzt sind, immer diejenige Position, unter die der nach Menge (Umfang) überwiegende Stoff fällt, die "Position mit der genaueren Warenbezeichnung" ist, oder ist diese Auslegung nur möglich, wenn die Position selbst die Menge (den Umfang) als Kriterium vorsieht, das die Ware genauer bezeichnet und deutlicher und vollständiger beschreibt? - 2. Abhängig von der Antwort auf die erste Frage und im Kontext der Erläuterungen zum Harmonisierten System zu den Positionen 4410 und 4419: Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission dahin auszulegen, dass Position 4419 keine Artikel aus Spanplatten (Fasern) umfasst, bei denen das Gewicht des Bindemittels (wärmehärtendes Harz) 15 % des Plattengewichts übersteigt? - 3. Ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nämlich Becher, die aus einem Verbundstoff mit einem 72,33 %-igen Anteil an pflanzlichen Lignocellulosefasern und einem 25,2 %-igen Anteil an Bindemitteln (Melaminharz) hergestellt sind, in die Unterposition 3924 10 00 des Anhangs I einzureihen sind?
Vorinstanz: Administrativen sad Varna (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 161 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.06.2021
Erledigungs-Az: Rs C-76/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 09 26