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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 19/20 (BFH)
§§: KStG § 4 Abs. 1 Satz 1, KStG § 34 Abs. 6 Satz 5, KStG § 8 Abs. 7
Schlagwörter Betrieb gewerblicher Art, Kurbetrieb, Luftkurort
Rechtsfrage: Kurbetrieb als Betrieb gewerblicher Art i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG; Auslegung der Übergangsregelung in § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009: 1. Begründen Anlagen, die ein staatlich anerkannter Luftkurort unter Erhebung eines Kurbeitrags unterhält und die erkennbar den Fremdenverkehr fördern sollen, ohne das Vorhandensein von kurspezifischen Einrichtungen keinen einheitlichen BgA "Kurbetrieb"? - 2. Kann ein Luftkurort Spazier- und Wanderwege, die durch (zumindest faktische) öffentliche Widmung allen Besuchern zugänglich sind, nicht seinem BgA "Kurbetrieb", im Rahmen dessen ein Kurbeitrag zur Erneuerung und Pflege der Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben wird, zuordnen? - 3. Ist § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 eine Vertrauensschutzregelung zugunsten derjenigen Eigengesellschaften und BgA, bei denen die Finanzverwaltung vor dem Inkrafttreten des JStG 2009 Dauerverluste nach Grundsätzen anerkannt hat, die nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 7 KStG genügen würden? Hilft § 34 Abs. 6 Satz 5 KStG i.d.F. des JStG 2009 nicht (auch) über das Fehlen der Voraussetzungen eines BgA i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG hinweg, weshalb vor Inkrafttreten des JStG 2009 irrtümlich als BgA oder Teil eines BgA eingestufte Hoheitsbetriebe i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht von der Übergangsregelung erfasst werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 20.03.2020
Vorinstanz/AZ: 6 K 18/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 16 24
Erledigungs-Vermerk: Abgabe an V. Senat - neues Aktenzeichen: V R 50/20