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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-360/18 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 1360/2013
Schlagwörter EG, EU, Produktionsabgabe, Zucker, Ergänzungsabgabe
Rechtsfrage: Ist die Erstattung der Produktionsabgaben im Zuckersektor, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1360/2013 des Rates vom 2.12.2013 zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2001/2002, 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006, des Koeffizienten für die Berechnung der Ergänzungsabgabe für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 und 2004/2005 und der Beträge, die die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern für die Differenz zwischen dem Höchstbetrag der Abgaben und dem Betrag dieser für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004 und 2005/2006 zu erhebenden Abgaben zu zahlen haben, andere Berechnungen als zuvor vorzunehmen sind, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität nach nationalem Recht und insbesondere unter Anwendung der dort geregelten Verjährung vorzunehmen?
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 16.05.2018
Vorinstanz/AZ: 4 K 2898/16 VZr
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 10 86
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2019
Erledigungs-Az: Rs C-360/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 01 52