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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-555/22 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Vereinigtes Königreich, Großbritannien, Konzern, Finanzierung, Niederlassungsfreiheit, Steuerbefreiung, Ausland, Beherrschung
Rechtsfrage: Rechtsmittel des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland gegen das EuG-Urteil vom 8.6.2022 in den verbundenen Rechtssachen T-363/19 und T-456/19: Der Rechtsmittelführer beantragt, - das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und der Klage des Vereinigten Königreichs stattzugeben; - hilfsweise, das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur endgültigen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; sowie - der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. (Rechtsmittelgründe u.a.: Das Gericht habe es versäumt, das Vorbringen des Vereinigten Königreichs zu behandeln, dass die Unterscheidung im Beschluss der Kommission (Beschluss(EU) 2019/1352 der Kommission vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen - ABl EU 2019 Nr. L 216 S. 1 - zwischen SPF des Vereinigten Königreichs und Kapitalinvestitionen aus dem Vereinigten Königreich vernunftwidrig sei, was einen Verstoß gegen die Begründungspflicht darstelle. Die Begründung des Gerichts enthalte auch einen offenkundigen Rechtsfehler im Hinblick auf die Voraussetzung der Niederlassungsfreiheit und die Bedeutung des Urteils vom 12.9.2006 Rs C-196/04, die einer Verkennung dieser Rechtssache gleichkämen. Die Schlussfolgerung des Gerichts hierzu enthalte mehrere Fehler).
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 08.06.2022
Vorinstanz/AZ: Rs T-363/19 und T-456/19
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 441 S. 7
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 14 54
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.09.2024
Erledigungs-Az: Rs C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 03 03