Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-564/22 P (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Vereinigtes Königreich, Großbritannien, Konzern, Finanzierung, Steuerbefreiung, Ausland, Beherrschung, Nichtigkeit, Körperschaftsteuer
Rechtsfrage: Rechtsmittel gegen das EuG-Urteil vom 8.6.2022 in den verbundenen Rechtssachen T-363/19 und T-456/19: Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, - das angefochtene Urteil aufzuheben; - den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom 24.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig zu erklären; - hilfsweise die Sache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen; und - der Kommission die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen. (Rechtsmittelgründe: Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, da es die Regelung über beherrschte ausländische Unternehmen (im Folgenden: CFC-Regelung) in Teil 9A des Taxation (International and Other Provisions) Act 2010 (Steuergesetz von 2010 [Internationale und sonstige Vorschriften], im Folgenden: TIOPA) und nicht das Körperschaftsteuersystem Großbritanniens, mit dem diese untrennbar verbunden seien, als Referenzsystem bezeichnet habe. Zweitens habe das Gericht, selbst wenn die CFC-Regelung des Vereinigten Königreichs das Referenzsystem wäre, einen Rechtsfehler begangen, indem es das Ziel des Referenzsystems ermittelt habe und folglich den Rechtsfehler begangen habe, die Vorschriften in Kapitel 5 der CFC-Regelung des Vereinigten Königreichs als Festlegung der "normalen" Besteuerung nichtgewerblicher Gewinne aufzufassen, wodurch die "Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen" in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA einen Vorteil verschaffen würde. Drittens habe das Gericht in Bezug auf die Prüfung eines selektiven Vorteils einen Rechtsfehler begangen. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler behandelt, indem es festgestellt habe, dass die Wirtschaftsteilnehmer, die die "Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen" in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA hätten in Anspruch nehmen können, mit Unternehmen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation gewesen seien, die diese nicht hätten in Anspruch nehmen können. Viertens habe das Gericht Art. 263 AEUV und Art. 296 AEUV verletzt, indem es versäumt habe, sich mit Klagegründen zu befassen und seiner Begründungspflicht nachzukommen, da es die Begründung der Kommission im streitigen Beschluss durch seine eigene Begründung ersetzt habe. Fünftens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die "Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen" in Teil 9A Kapitel 9 TIOPA nicht aufgrund des Wesens und des Aufbaus des Referenzsystems gerechtfertigt sei.)
Vorinstanz: EuG
Vorinstanz/Datum: 08.06.2022
Vorinstanz/AZ: Rs T-363/19 und T-456/19
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 441 S. 11
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 14 54
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.09.2024
Erledigungs-Az: Rs C-555/22 P, C-556/22 P und C-564/22 P
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 03 03