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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 2/23 (BFH)
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 33 Abs. 2 a, EStG § 52 Abs. 33 c
Schlagwörter Kindergeld, Selbstunterhalt, Behinderung, Anwendungsvorschrift
Rechtsfrage: 1. Kann die Vorschrift des § 33 Abs. 2 a EStG entgegen der gesetzlichen Regelung des § 52 Abs. 33 c EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2021 angewendet werden? - 2. Liegt durch das Vorwort der DA-KG 2021 eine Selbstbindung der Verwaltung auch für die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2020 vor? Besitzt das Vorwort der DA-KG rechtsverbindlichen Charakter? - 3. Kann der behinderungsbedingte Mehrbedarf über die Anerkennung der Kosten für eine Monatskarte des ÖPNV erhöht werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 17.06.2022
Vorinstanz/AZ: 3 K 152/20
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2024
Erledigungs-Az: III R 2/23
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 17 18