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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 33/22 (BFH)
§§: EStG § 5 a Abs. 4 Satz 5, EStG § 6 Abs. 3, EStG (F: 2.6.2021) § 52 Abs. 10 Satz 4, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Mitunternehmeranteil, Rechtsnachfolge, Unterschiedsbetrag, Tonnagebesteuerung, Rückwirkung
Rechtsfrage: Liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vor, weil der mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz eingefügte § 5 a Abs. 4 Satz 5 EStG, wonach im Falle der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert der Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger übergeht, in allen nach dem 31.12.1998 begonnenen Wirtschaftsjahren anzuwenden ist? - Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 20.3.2024 bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvL 2/24 ausgesetzt. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 08.11.2022
Vorinstanz/AZ: 8 K 57/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 23 05 64
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.03.2024
Erledigungs-Az: IV R 33/22 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 20.3.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.