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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 9/21 (BFH)
§§: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AFBG § 13 b Abs. 1
Schlagwörter Arbeitnehmer, Aufstiegsfortbildung, Finanzierung, Darlehenserlass, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Steuerpflichtige Einnahme, Aufstiegs-BAföG
Rechtsfrage: Steuerlicher Umgang mit Darlehenserlassen der Kreditanstalt für Wiederaufbau beim sog. Aufstiegs-BaföG (vormals Meister-BAföG) auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes: Stellt ein aufgrund bestandener Fortbildungsprüfung gewährter Darlehenserlass durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau in der betreffenden Fassung des § 13 b Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes keine Einnahme bei der Einkunftsart (hier: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) dar, bei der die durch das Darlehen finanzierten Lehrgangs- und Prüfungsgebühren steuermindernd in den Vorjahren berücksichtigt worden sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 31.03.2021
Vorinstanz/AZ: 14 K 47/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 10 06
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.11.2023
Erledigungs-Az: VI R 9/21
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 02 73