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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-573/22 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 370, RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1, RL 77/388/EWG
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Mediengebühr, Dienstleistung, Rundfunk, Fernsehen
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass diese Bestimmung den betroffenen Mitgliedstaaten ermöglicht, auf eine gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zur Finanzierung von Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die keinen gewerblichen Charakter aufweisen, Mehrwertsteuer zu erheben, obwohl keine "Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt? - Falls die erste Frage zu bejahen ist, wird der Gerichtshof um die Beantwortung der folgenden Vorlagefragen ersucht: - 2. Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste Richtlinie) am 1.1.1978 seine Rundfunkgebührenregelung, nach der Gebühren bei Besitz eines Radio- oder Fernsehgeräts erhoben werden können, in eine Regelung geändert hat, nach der Gebühren bei Besitz jedes Geräts, das Bildprogramme und -dienste direkt empfangen kann, darunter u.a. auch Smartphones und Computer, erhoben werden können? - 3. Ist Art. 370 (in Verbindung mit Anhang X Teil A Nr. 2) der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, Mehrwertsteuer auf eine wie in Frage 1 genannte gesetzlich vorgeschriebene Mediengebühr zu erheben, bestehen bleiben kann, wenn der Mitgliedstaat nach Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vom 17.5.1977 am 1.1.1978 seine Rundfunkgebührenregelung so geändert hat, dass ein kleinerer Teil der eingenommenen Gebühren nach dem Ermessen des Kulturministers zur Finanzierung von (i) Rundfunk- und Fernsehunternehmen, die öffentliche Zuschüsse empfangen, aber nicht selbst öffentlich sind, und von (ii) Medien- und Filmunternehmen, die, ohne selbst Betreiber zu sein, zum Rundfunk- und Fernsehbetrieb beitragen, verwendet werden?
Vorinstanz: Østre Landsret (Dänemark)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2022 Nr. C 424 S. 31
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.12.2024
Erledigungs-Az: Rs C-573/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 25 00 30