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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-73/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, AEUV Art. 267 Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz
Rechtsfrage: 1. Erlauben Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat, von der Inanspruchnahme der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung nur elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz auszuschließen, während nicht elektronisch erbrachte Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Mehrwertsteuer befreit bleiben? - 2. Erlauben Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es einem Mitgliedstaat, von der Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nur elektronisch erbrachte Glücksspiele oder Geldspiele auszunehmen, nicht aber Lotterien, die unabhängig davon, ob sie elektronisch erbracht werden oder nicht, von der Mehrwertsteuer befreit bleiben? - 3. Ist es nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zulässig, dass ein höheres Gericht die Aufrechterhaltung der Wirkungen einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts beschließt, die es wegen eines Verstoßes gegen das innerstaatliche Recht für nichtig erklärt, ohne sich zu dem Verstoß gegen das Unionsrecht zu äußern, der ebenfalls vor ihm geltend gemacht wurde, und somit weder die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen noch den Gerichtshof nach den Bedingungen zu fragen, unter denen das Gericht die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Bestimmung trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht beschließen könnte? - 4. Durfte - falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird - der Verfassungsgerichtshof zur Vermeidung von haushalts- und verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Rückerstattung bereits gezahlter Steuern verursachen würde, die früheren Wirkungen der Bestimmungen, die er aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit nationalen Regelungen über die Kompetenzverteilung für nichtig erklärt hat, aufrechterhalten, obwohl diese Bestimmungen auch mit der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG unvereinbar waren? - 5. Falls die vorstehende Frage verneint wird, kann dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer erstattet werden, die er auf die tatsächliche Bruttogewinnspanne der von ihm veranstalteten Spiele und Wetten gezahlt hat, und zwar auf der Grundlage von Bestimmungen, die mit der Richtlinie 2006/112/EG und dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität unvereinbar sind?
Vorinstanz: Tribunal de première instance de Liège (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 164 S. 32
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.09.2024
Erledigungs-Az: Rs C-73/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 14 52