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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 19/24 (BFH)
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 11 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Schlagwörter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Wohnungseigentümergemeinschaft, Werbungskosten, Instandhaltungsrücklage, Erhaltungsrücklage, Verausgabung, Abfluss
Rechtsfrage: Sind bereits die Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? - Oder ist dies erst dann der Fall, wenn die Gemeinschaft (der Verwalter) Mittel aus der Rücklage entnimmt und für Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums verwendet (so ständige Rechtsprechung seit Senatsurteil vom 26.1.1988 IX R 119/83, BFHE 152 S. 471, BStBl. 1988 II S. 577; H 21.2 des Einkommensteuer-Handbuchs "Werbungskosten")? - Auswirkungen der inzwischen ausdrücklich in § 9a des Wohnungseigentumsgesetzes geregelten Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Streitfrage? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 12.03.2024
Vorinstanz/AZ: 1 K 866/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 20 18