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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-179/23 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 25 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Stellt die Tätigkeit der Einziehung, Verteilung und Auszahlung von Vergütungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die diese Organisationen als Gegenleistung eine Bearbeitungsgebühr erhalten, gegenüber den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten eine Dienstleistung i.S. von Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuerrichtlinie) dar? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Stellt die Tätigkeit der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung gegenüber den Rechtsinhabern auch dann eine Dienstleistung i.S. der Mehrwertsteuerrichtlinie dar, wenn die Rechtsinhaber, für die die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Vergütung einziehen, gegenüber den Nutzern, die zur Zahlung der Vergütung verpflichtet sind, keine Dienstleistung erbringen?
Vorinstanz: Înalta Curte de Casatie si Justitie (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 235 S. 10
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.07.2024
Erledigungs-Az: Rs C-179/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 11 12