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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 20/18 (BFH)
§§: EStG § 34 c Abs. 5, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, AEUV Art. 45, AEUV Art. 56, AO § 171 Abs. 10
Schlagwörter Auslandstätigkeitserlass, Steuerbefreiung, Entwicklungshilfe, EG, EU
Rechtsfrage: Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten: Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 22.03.2018
Vorinstanz/AZ: 7 K 585/15
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 15 28
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.07.2021
Erledigungs-Az: I R 20/18
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 13.7.2021) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen.
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 20 78