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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 10/18 (BFH)
§§: EStG § 11 Abs. 2 Satz 2, EStG § 11 Abs. 1 Satz 2, AO § 108 Abs. 3, UStG § 18 Abs. 1 Satz 4
Schlagwörter Wiederkehrende Leistung, Zahlung, Fälligkeit
Rechtsfrage: Ist der unbestimmte Rechtsbegriff der "kurzen Zeit" i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund der Fallkonstellation, dass eine am 7. Januar gezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember aufgrund der Regelung des § 108 Abs. 3 AO erst am 12. Januar fällig wird, mit mindestens 12 Tagen zu bemessen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 07.03.2018
Vorinstanz/AZ: 13 K 1029/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 17
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision