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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 1/22 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, EStG § 24 b, EStG § 64 Abs. 2, EStG § 31 Satz 4
Schlagwörter Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbetrag, Alleinerziehende, Getrenntleben
Rechtsfrage: 1. Ist bei einem paritätischen Wechselmodell eine Verrechnung des hälftigen Kindergeldanspruchs mit den Kinderbetreuungskosten durch einseitige Erklärung und ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils zulässig? - 2. Steht im Falle einer fehlenden Bestimmung der Eltern, die das paritätische Wechselmodell praktizieren, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende demjenigen zu, welcher das Kindergeld bezieht? Besteht bei § 24 b EStG eine Regelungslücke? - 3. Kann dem nicht das Kindergeld beziehende Elternteil bei einem paritätischen Wechselmodell in der Günstigerprüfung die Zahlung von Kindergeld angerechnet werden? Ist die Regelung des § 31 Satz 4 Halbsatz 2 EStG durch die Anerkennung dieses Modells überholt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 23.11.2021
Vorinstanz/AZ: 3 K 799/18
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 08 84
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 10.07.2024
Erledigungs-Az: III R 1/22
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 15 67