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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 30/23 (BFH)
§§: UStG § 25 Abs. 4, RL 2006/112/EG Art. 306, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 12 Anl. 2 Nr. 33
Schlagwörter Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Reisevorleistung, Kaffeefahrt, Ermäßigter Steuersatz, Nahrungsergänzungsmittel
Rechtsfrage: Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Nahrungsergänzungsmittel: 1. Führt die Durchführung einer Reiseleistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG in Gestalt einer Busfahrt zu einer Verkaufsveranstaltung zum vollständigen Ausschluss des Abzugs der für die Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge als Vorsteuern nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn sich nach § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG eine negative Marge ergibt und entspricht dieser Ausschluss der Vorgabe der Art. 306 ff. MwStSystRL, obwohl diese Sonderregelungen nur für Reisebüros bzw. Reiseveranstalter gelten, deren Geschäftszweck in der Durchführung einer Reise besteht und nicht im Verkauf von Waren? - 2. Ist auf "Q10- Ampullen" als Bestandteil sogenannter "Kurpakete" der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.05.2022
Vorinstanz/AZ: 5 K 303/14
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 05 30
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.06.2024
Erledigungs-Az: V R 30/23
Erledigungs-Vermerk: Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 20.6.2024) - Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. - Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-565/24
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 13 44