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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 1/24 (BFH)
§§: UStG § 25 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 314, UStG § 14 a Abs. 6 Satz 1
Schlagwörter Differenzbesteuerung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Vertrauensschutz, Rechnung
Rechtsfrage: Zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Oldtimer-Pkw: 1. Schließt es das BMF-Schreiben vom 25.10.2013, BStBl. 2013 I S. 1305, Tz. IV nicht aus, dass in Rechnungen bis einschließlich 31.12.2013 gemäß § 14 a Abs. 6 Satz 1 UStG in den Fällen der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) auf die Anwendung dieser Sonderregelungen in der Rechnung hinzuweisen ist? - 2. Ist eine Vertrauensschutzregelung in § 25 a UStG nicht vorgesehen? Ist es deshalb dem Kläger zuzuordnen, wenn eine Berechtigung des Vorlieferers zur Differenzbesteuerung nach britischem Recht daran scheitert, dass dieser die Gegenstände nicht - wie dort vorausgesetzt - in ein besonderes Verzeichnis ("stock book") aufgenommen hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 21.12.2023
Vorinstanz/AZ: 1 K 1651/20
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 25 01 04
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.08.2024
Erledigungs-Az: V R 1/24
Erledigungs-Vermerk: Revision unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 14 83