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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-436/23 (EuGH)
§§: AEUV Art. 49
Schlagwörter EG, EU, Belgien, Niederlassungsfreiheit, Gewinnausschüttung, Betriebsstätte, Zweigniederlassung
Rechtsfrage: Ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen (die nämlich vom Grondwettelijk Hof für nichtig erklärt worden ist, deren Wirkungen jedoch unter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aufrechterhalten wurden, weshalb die aufrechterhaltene nationale Regelung in Bezug auf Gewinne unangewendet zu lassen ist, die durch Gesellschaften ausgeschüttet wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind und über eine belgische Betriebsstätte verfügen) entgegensteht, wonach - eine Steuer auf die Ausschüttung von Gewinnen zu zahlen ist, die nicht im endgültigen steuerpflichtigen Ergebnis einer gebietsansässigen Gesellschaft enthalten sind, auf deren Geschäftspolitik eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft einen solchen Einfluss hat, dass sie ihre Tätigkeiten bestimmen kann, - während diese Steuer auf solche Gewinne nicht zu zahlen wäre, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ihre Tätigkeiten in Belgien durch eine Betriebsstätte/Zweigniederlassung ausüben würde?
Vorinstanz: Hof van beroep te Gent (Belgien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU C/2023/1276
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 12.12.2024
Erledigungs-Az: Rs C-436/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 19 15