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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-129/23 (EuGH)
§§: KN Pos. 8713, VO (EG) Nr. 718/2009
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Zolltarif, Einreihung, Tarifierung, Elektrowagen
Rechtsfrage: 1. Kann ein Elektrowagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h, der mit einer separaten beweglichen Lenksäule ausgestattet ist, trotz der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 6.5.2011 und vom 4.3.2015 in die Position 8713 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden? - 2. Gilt die Verordnung (EG) Nr. 718/2009 der Kommission - neben den darin unmittelbar beschriebenen Fahrzeugen - auch für Elektrowagen mit folgenden Merkmalen: - vier Räder (hinterer Radsatz als Überrollschutz), - verstell- und drehbarer Sitz mit Armlehnen, - waagerechte Plattform zwischen dem vorderen und dem hinteren Teil des Wagens, - 800-W-Elektromotor, mit dem eine Geschwindigkeit von bis zu 16 km/h und eine Reichweite von bis zu 45 km erreicht werden kann, - elektromagnetische Bremse, die auf die Hinterräder wirkt, - geschlossener Lenker, der an einer separaten, beweglichen Lenksäule angebracht und mit Hebeln zur Wahl der Geschwindigkeit ausgestattet ist?
Vorinstanz: Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2023 Nr. C 216 S. 24
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.11.2024
Erledigungs-Az: Rs C-129/23 und C-567/23
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 18 44