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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-246/02 (EuGH)
§§: ZK Art. 4 Nr. 19
Schlagwörter Tabaksteuer, vorschriftswidriges Verbringen, Zigaretten, Zollgebiet, Gestellungspflicht, versteckte Ware, verheimlichte Ware, EG
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörde darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist? 2. Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht wird: Ist Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer eines Lastzuges zu machen hat, obwohl er von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.05.2002
Vorinstanz/AZ: VII R 38/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 87 37
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.03.2004
Erledigungs-Az: Rs C-238/02 und C-246/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 17 37