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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-238/02 (EuGH)
§§: ZK Art. 4 Nr. 19, ZK Art. 40, ZK Art. 202 Abs. 3
Schlagwörter Tabaksteuer, vorschriftswidriges Verbringen, Zigaretten, Gestellungspflicht, EG, Zoll
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 4 Nr. 19 ZK dahin auszulegen, dass in der Mitteilung an die Zollbehörden darüber, dass sich die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Ware an dem bestimmten Ort befindet, auf versteckte oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichte Waren ausdrücklich hinzuweisen ist? - 2. Für den Fall, dass die unter Nr. 1 gestellte Frage bejaht wird: Ist Art. 40 ZK dahin auszulegen, dass diese Mitteilung auch der Fahrer oder der gleichberechtigte Beifahrer eines Lastzuges zu machen hat, der von den in dem Lastzug versteckten oder verheimlichten Waren weder wusste noch hätte wissen müssen? - 3. Für den Fall, dass die unter Nr. 2 gestellte Frage bejaht wird: Spielt es für die Frage, wer Abgabenschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 ZK geworden ist, eine Rolle, wer die (unvollständige) Mitteilung tatsächlich abgegeben hat?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.05.2002
Vorinstanz/AZ: VII R 39/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 10 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.03.2004
Erledigungs-Az: Rs C-238/02 und C-246/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 17 37