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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-410/24 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 24 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 98 Abs. 2, RL 2006/112/EG Anhang III Kategorie 12, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, ermäßigter Steuersatz, Aufteilung, Nebenleistung, Beherbergung, Frühstück
Rechtsfrage: Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich dabei - wie hier bei Frühstücksleistungen - um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 10.01.2024
Vorinstanz/AZ: XI R 13/23
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 09 49