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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-588/10 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 90 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Preisnachlass, Bemessungsgrundlage, Rechnungsberichtigung, Neutralität, Verhältnismäßigkeit
Rechtsfrage: Ist im Hinblick darauf, dass nach Art. 90 Abs. 1 RL 2006/112 im Fall des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert wird, im Begriff dieser Bedingungen eine Bedingung enthalten, wie sie in Art. 29 Abs. 4 a UStG vorgesehen ist, die das Recht auf Minderung der Bemessungsgrundlage im Verhältnis zu der in der ausgestellten Rechnung festgelegten Grundlage davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem der Erwerber der Ware oder Dienstleistung die Rechnungsberichtigung erhalten hat, eine Bestätigung des Erhalts der Rechnungsberichtigung durch den Erwerber der Ware oder Dienstleistung, für die die Rechnung ausgestellt wurde, besitzt, und verstößt sie auch nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit?
Vorinstanz: Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2011 Nr. C 89 S. 5
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 26.01.2012
Erledigungs-Az: Rs C-588/10
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 12 04 40